Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) für gpg4o

Endbenutzer-Lizenzvertrag für gpg4o
(EULA -End-User License Agreement)

der

BAYOOSOFT GmbH
Machtlfinger Straße 11
81379 München
Deutschland

im folgenden Lizenzgeber genannt.

Stand: März 2019

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung einer Kopie der Software nebst digitalem Benutzerhandbuch durch den Lizenzgeber an den Endbenutzer.

1.2 Gegenstand dieses Vertrages ist die dauerhafte Überlassung des genannten Computerprogramms im Object-Code inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation (Vertragssoftware) und die Einräumung der in § 3 beschriebenen Nutzungsrechte.

1.3 Nicht Gegenstand dieses Vertrages ist die Installation und die Wartung der vertragsgegenständlichen Software auf der Hardware des Endbenutzers.

§ 2 Pflichten des Lizenzgebers

2.1 Der Lizenzgeber ist verpflichtet, dem Endbenutzer eine Kopie der vertragsgegenständlichen Software gemäß § 1 dieses Vertrages unter der Internet-Adresse http://www.giepa.de/produkte/gpg4o/downloads/ per Download bereithaltend und auf Dauer zu überlassen.

2.2 Der Lizenzgeber ist verpflichtet, dem Endbenutzer das Benutzerhandbuch zu der vertragsgegen- ständlichen Software gemäß § 1 Abs. 1 dieses Vertrages digital als pdf-Dokument zu überlassen.

§ 3 Nutzungsrechte

3.1 Der Endnutzer erhält mit Abschluss des Lizenzvertrags ein einfaches, übertragbares und zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Software. Der Endbenutzer darf die gelieferte Software vervielfältigen, jedoch nur, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installationen des Programms vom Download auf die Festplatte des Endbenutzers sowie das jeweilige Laden in den Arbeitsspeicher der Hardware des Endbenutzers.

3.2 Zulässig ist zudem die Anfertigung einer Sicherungskopie durch den Endbenutzer.

3.3 Unzulässig ist der Einsatz der Software in einem Netzwerk des Endbenutzers in einer Weise, die es ermöglicht, dass mehrere Mitarbeiter des Endbenutzers zeitgleich mit der Software arbeiten.

3.4 Der Endbenutzer ist berechtigt, die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs auf Dauer an Dritte weiterzugeben, wenn der Dritte sich mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen einverstanden erklärt. Sofern der Endbenutzer einem Dritten die Software weitergibt, hat er sämtliche Programmkopien einschließlich etwaiger Sicherungskopien an den Dritten zu übergeben. Sein Recht zur Nutzung der Software erlischt mit Übergabe der Programmkopien an den Dritten. Die auf der Hardware des Endbenutzers installierte Software ist zu entfernen.

3.5 Das Recht zur Weitergabe der Software an Dritte ist ausgeschlossen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde diese Vertragsbedingungen oder die Urheberrechte des Lizenzgebers verletzen.

3.6 Eine kommerzielle Verwertung der überlassenen Software durch den Lizenznehmer ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, die Vertragspartner haben eine entsprechende Nutzung vereinbart.
Any trade or other commercial use is forbidden

§ 4 Pflichten des Endbenutzers

4.1 Der Endbenutzer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Software durch Dritte durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Originaldatenträger und Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter

gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Endbenutzers sind über die Bedingungen dieses Vertrages und die Urheberrechte des Lizenzgebers zu belehren.

4.2 Verzug tritt nach angemessener Fristsetzung des Endbenutzers ein, ohne dass der vorliegende Fehler behoben wäre. Der Endbenutzer darf dann sogar einen Dritten (anderes Unternehmen) mit der Fehlerbeseitigung beauftragen und die Kosten ersetzt verlangen, sofern diese nicht unverhältnismäßig sind.

4.3 Eine Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) nur gemäß den gesetzlichen Beschränkungen gemäß § 69e UrhG zulässig.

§ 5 Untersuchungs- und Rügepflicht

5.1 Der Endbenutzer wird die gelieferte Software einschließlich des Benutzerhandbuchs innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung untersuchen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Software und des Benutzerhandbuchs sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder ohne weiteres feststellbar sind, müssen dem Lizenzgeber innerhalb einer weiteren Woche in Textform (§ 126b BGB) mitgeteilt werden. Beizufügen ist eine detaillierte Mängelbeschreibung.

5.2 Mängel der Software oder des Benutzerhandbuchs, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung gem. Absatz 1 nicht feststellbar sind, müssen innerhalb einer Woche nach deren Entdeckung in Textform (§ 126b BGB) mitgeteilt werden.

5.3 Bei Verletzung der Untersuchungs- oder Rügepflicht gilt die Software hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

6.1 Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware und dafür, dass die Vertragssoftware frei von Rechten Dritter ist. Die Gewährleistung ist nicht auf Mängel anwendbar, wenn die Vertragssoftware in einer vom Lizenzgeber nicht freigegebenen Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird.
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, so ist der Lizenzgeber bei Vorliegen eines Sachmangels berechtigt, Nacherfüllung zu leisten bzw. nach eigener Wahl entweder die Beseitigung des Mangels nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen.

6.2 Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln verjähren innerhalb von zwei Jahren. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, soweit der Endnutzer kein Verbraucher ist. Die Verjährung beginnt durch den Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich des Lizenzgebers.

6.3 Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des ProdHaftG sowie im Umfange einer von ihm übernommenen Garantie.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Lizenzgebers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers gilt.

§ 7 Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Software wird gegen Vorkasse oder per PayPal bezahlt. Endbenutzer, mit denen wir in regelmäßiger Geschäftsbeziehung stehen, erhalten nach Übergabe der vertragsgegenständlichen Software eine Rechnung. Diese ist innerhalb von 10 Werktagen zur Zahlung fällig.

7.2 Der Lizenzgeber behält sich das Eigentum an der dem Endbenutzer gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung (§ 7 Abs. 1) vor.

7.3 Gerät der Endbenutzer schuldhaft mit Zahlungen in Rückstand, gilt die Berufung auf das Eigentum nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Lizenzgeber teilt dies dem Endbenutzer ausdrücklich mit.

7.4 Bei der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Lizenzgeber erlischt das Recht zur Weiterverwendung der vertragsgegenständlichen Software durch den Endbenutzer. Sämtliche vom Endbenutzer angefertigten Kopien der vertragsgegenständlichen Software sind zu entfernen.

§ 8 Schlussbestimmungen

8.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

8.2 Erfüllungsort ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, sofern beide Vertragsparteien Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland besitzen.

8.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.

8.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Falle bemühen, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien entspricht und der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Klausel am ehesten nahekommt.